Stipendien und Darlehen
Allgemeine Informationen
Befinden Sie sich aktuell in einer schwierigen finanziellen Lage und benötigen Sie konkrete finanzielle Unterstützung in Form von Stipendien oder Darlehen? Dann raten wir Ihnen, direkt mit den entsprechenden Fach- und Beratungsstellen Kontakt aufzunehmen. Diese sind untenstehend unter den entsprechenden Themenbereichen aufgeführt.
Wenn Sie vom Kanton Bern keine Stipendien erhalten und es auch schon erfolglos bei ihrer Wohn- oder Heimatgemeinde versucht haben: Weiterführende hilfreiche Informationen finden Sie auch unter den Rubriken Stiftungen und Fonds und Finanzielle Notlagen.
Falls Sie primär psychologische Unterstützung benötigen, um mit der belastenden finanziellen Situation umzugehen, bieten wir Ihnen gerne eine psychologische Beratung bei uns an. In dieser besprechen wir Ihre finanziellen Schwierigkeiten auf dem Hintergrund Ihrer gesamten Studien- und Lebenssituation und unterstützen Sie bei der Entwicklung von angemessenen Lösungsstrategien und der Vorbereitung der nächsten Schritte.
Stipendien
Wo ist man stipendienberechtigt?
Für die Gewährung von Stipendien und Darlehen ist sowohl für Schweizer Studierende wie für ausländische Studierende grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, in dem die Eltern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben: Überblick über alle kantonalen Stipendienstellen.
Ausländerinnen und Ausländer müssen entweder über einen C-Ausweis oder B-Ausweis verfügen und seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben (zuletzt im Kanton Bern) oder anerkannter Flüchtling bzw. Staatenloser und dem Kanton Bern zugewiesen sein.
Für den Kanton Bern ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Abteilung Ausbildungsbeiträge
Sulgeneckstrasse 70
CH-3005 Bern
+41 31 633 83 40
Website Abteilung Ausbildungsbeiträge
Für sämtliche Beratungsgespräche mit der Abteilung Ausbildungsbeiträge sind vorgängig Termine zu vereinbaren. Telefonische Auskünfte sind täglich zwischen 09.30 bis 11.30 Uhr möglich. Auf der Website sind auch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und deren Telefonzeiten und Mailadressen aufgeführt.
Wann ist man stipendienberechtigt?
Stipendien werden in der Regel dann gewährt, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, anderer Verpflichteter und des Auszubildenden selbst nicht ausreichen, um die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zu decken.
Wichtige Hinweise:
- Wenn aufgrund der Fehlbetragsrechnung keine Stipendienberechtigung besteht, die Eltern sich aber aus irgendeinem Grund weigern, das Studium finanziell zu unterstützen, so besteht i.d.R. kein Anspruch auf Stipendien.
- Wer Stipendien erhält, muss Änderungen der im Stipendiengesuch genannten Tatsachen der Abteilung für Ausbildungsbeiträge innerhalb zweier Monate melden. Häufig betrifft dies eine Veränderung bei den Einkommensverhältnissen der EmpfängerInnen durch Jobben neben dem Studium. (Bei Missachtung der Meldepflicht können Stipendien verweigert oder gekürzt werden.)
- Das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge hält fest, dass bei einem Ausbildungsabbruch ohne wichtigen Grund die Stipendien in der Regel zurückzuzahlen sind. Jedoch kann hierauf verzichtet werden, wenn die Rückzahlung zu einer ausserordentlichen Härte für die Betroffenen führt. Es ist unbedingt nötig, beim Abbruch des Studiums mit der Abteilung für Ausbildungsbeiträge Kontakt aufzunehmen.
- Für ein zweites Hochschulstudium werden keine Stipendien gewährt.
- Das Master-Studium gilt als Erstausbildung, auch wenn man nach dem Bachelor vorerst in den Beruf einsteigt.
- Nach dem vollendeten 35. Altersjahr besteht nur in Ausnahmefällen Beitragsberechtigung, und zwar wenn:
– die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient,
– wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
Wie wird die Höhe der Stipendien berechnet?
Die Höhe der Stipendien wird von der zuständigen Stelle (Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern) anhand von Budgets ermittelt (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben) und richtet sich in erster Linie nach der finanziellen Situation der Eltern.
In der Regel wird ein Budget für die Eltern (bzw. anderer Verpflichteter) und ein persönliches Budget für die gesuchsstellende Person erstellt. Ein Überschuss an Einnahmen im Budget der Eltern wird durch die Zahl der in Ausbildung stehender Kinder geteilt und in dem persönlichen Budget als zumutbare Leistung der Eltern angerechnet. Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten höher ausfallen als die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen.
Auf der Webseite der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern wird als Dienstleistung ein Prognosenrechner für Stipendien zur Verfügung gestellt um festzustellen, ob eine Gesuchstellung für Ausbildungsbeiträge sinnvoll ist. Hier können Sie die wichtigsten Angaben, wie z.B. Kosten Ihrer Ausbildung, Einkommen und Mietkosten Ihrer Eltern etc. eingeben. Das Programm errechnet dann, ob und in welcher Höhe Sie Anrecht auf ein Stipendium haben. Im Programm hinterlegt sind die rechtlich verankerten Vorgaben, so dass Sie selbst nicht über alle diesbezüglichen Informationen (wie z.B. Freibeträge, anrechenbare Mietkosten, etc.) verfügen müssen.
Es wird auf dieser Website auch eine Tabelle veröffentlicht mit Normwerten für die Lebenshaltungskosten (= anerkannte stipendienberechtigte Höchstwerte). Diese Normwerte können ebenfalls als Orientierung dienen beim Erstellen eines eigenen Budgets.
Wie lange können Stipendien gewährt werden?
Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht grundsätzlich während 12 Ausbildungsjahren nach der Sekundarstufe I. Dabei ist zu beachten, dass hierbei die tatsächlich absolvierte Ausbildungsdauer ausschlaggebend ist und nicht nur die Zeit, für die man Stipendien bezogen hat.
Im Kanton Bern gilt bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und Masterstudium aufgeteilt sind, das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Dies gilt sowohl für universitäre Hochschulen als auch für Fachhochschulen. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.
In den ersten drei Ausbildungsjahren auf tertiärer Stufe (Hochschulstufe) können Stipendien gewährt werden. Ab dem vierten Ausbildungsjahr auf tertiärer Stufe werden 2/3 des anerkannten Fehlbetrags als Stipendium und 1/3 als Darlehen vergeben.
Wie muss ich vorgehen für ein Stipendiengesuch?
Das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag muss für jedes Ausbildungsjahr, in dem ein Beitrag gewünscht wird, neu eingereicht werden. Sie können Ihr Gesuchsformulare online ausfüllen oder ein Gesuchsformular für das betreffende Ausbildungsjahr bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge der Erziehungsdirektion des Kantons Bern bestellen: aab@erz.be.ch.
Der Eingabetermin für Gesuche ist:
- der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen,
- der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen.
Zur Wahrung der Frist muss das Gesuch vor Ablauf des entsprechenden Eingabetermins der Post übergeben worden sein. Verspätet eingereichte Gesuche gelten nur noch für den ab Gesuchseingang verbleibenden Rest des Ausbildungsjahres.
Wichtig: Darauf achten, dass zusammen mit dem Gesuch auch die erforderlichen Unterlagen und Belege eingereicht werden.
Konkrete weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Zahlreiche Infos zu konkreten Unterstützungsmöglichkeiten (Angaben und Websites von Stiftungen, Fonds etc.) finden Sie unter der Rubrik Stiftungen und Fonds.
Darlehen
Wann werden Darlehen gewährt?
Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die ersten drei Jahre Stipendien gewährt. Für die darüber hinausgehende Ausbildungsdauer werden vom anerkannten Bedarf 2/3 als Stipendium gewährt. Für den fehlenden Anteil kann ein Darlehen gewährt werden.
Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, welche nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen sind (im Unterschied zu Stipendien, die nicht zurückbezahlt werden müssen). Ein Darlehen kann zudem beantragt werden:
- wenn es den Eltern aus objektiven Gründen unmöglich ist, Ihnen die zumutbare Leistung zukommen zu lassen (Aufstellung der tatsächlichen Kosten),
- für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen,
- für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,
- um nach Überschreiten von zwölf Ausbildungsjahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.
Um zu klären, ob Sie ein Darlehen bekommen können, wenden Sie sich an:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Abteilung Ausbildungsbeiträge
Sulgeneckstrasse 70
CH-3005 Bern
+41 31 633 83 40
Website Abteilung Ausbildungsbeiträge
Wie müssen Darlehen zurückbezahlt und verzinst werden?
Die Rückzahlungs- und Zinspflicht beginnt am 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss, der Ausbildung folgt. Der genaue Zeitpunkt wird von der Abteilung für Ausbildungsbeiträge festgelegt.
Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung beginnt die Rückzahlungs- und Zinspflicht am 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres. Eine Unterbrechung der Ausbildung wird – mit Ausnahme von begründeten Fällen – einem Abbruch gleichgestellt. Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Der Zinssatz entspricht dem von der Berner Kantonalbank BEKB publizierten Durchschnittszinssatz im allgemeinen Wohnungsbau.
Konkrete weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Zahlreiche Infos zu weiteren konkreten Unterstützungsmöglichkeiten (Angaben und Websites von Stiftungen, Fonds etc.) finden Sie unter der Rubrik Stiftungen und Fonds.
Downloads
- Dossier: Stipendien und Darlehen. Informationen über Ausbildungsbeiträge des Kt. Bern (PDF)
- Kt. Bern: allgemeine Infos zu weiteren Beitragsmöglichkeiten (z.B. Fonds)
- Kt. Bern: rechtliche Grundlagen für Stipendien (Downloads von Gesetzen und Verordnungen)